AngeboteÜbersicht

Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe (1.Kor 16,14)

Menümobile menu

EKHN

Synode wählt Tietz zur neuen KP

Privat / EKHNUm die Nachfolge des amtierenden Kirchenpräsidenten Dr. Volker Jung, der nicht mehr kandidieren wird, bewerben sich (v.l.) Martin Mencke, Christiane Tietz und Henriette Crüwell.

Christiane Tietz wird neue Kirchenpräsidentin. Die Professorin für Systematische Theologie an der Universität Zürich wurde von den Synodalen zur Nachfolgerin von Volker Jung gewählt. Offiziell eingeführt wird Tietz am 26. Januar in Wiesbaden.

Bildergalerie

Die Wahl der neuen Kirchenpräsidentin hat zur Sondersynode am 28. September 2024 im Dominikanerkloster in Frankfurt stattgefunden. Die Synode begann um 9.30 Uhr mit einem Gottesdienst und um 10.30 Uhr mit der Tagung, die per Live-Stream übertragen wurde.

» Hier geht es zum  Live-Stream  oder direkt bei  Youtube

 

Kirchenpräsident Volker Jung wird Ende des Jahres in den Ruhestand wechseln. Um das theologische Leitungsamt haben sich zudem die Pröpstin für Rheinhessen und Nassauer Land, Henriette Crüwell, der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz des Landtags und der Landesregierung, Martin Mencke, beworben. Die Professorin für Systematische Theologie an der Universität Zürich, Christiane Tietz, konnte im ersten Wahlgang die Mehrheit gewinnen.

Während der öffentlichen Sondersynode am Samstag, 28. September, haben sich die Kandidierenden den Synodalen in einer dreistündigen Fragerunde vorgestellt. Auch diese Vorstellung wird auf www.ekhn.de zu sehen sein, ebenso wie die Aufzeichnung eines Podiumsgespräches mit den drei Kandidierenden, das Ende Mai in der Evangelischen Akademie in Frankfurt. epd

© epd: Die Nachrichten des Evangelischen Pressedienstes (epd) sind urheberrechtlich geschützt. Die vorstehende Veröffentlichung dient ausschließlich der persönlichen Information. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere ihre Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Speicherung in Datenbanken sowie jegliche gewerbliche Nutzung oder Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

Diese Seite:Download PDFDrucken

to top